Fragen und Antworten (FAQ)


Wie kann ich die Hausverwaltung in einem NOTFALL erreichen?

Vorab ist anzumerken, dass eine Frage zur Nebenkostenabrechnung und ähnliches keinen Notfall darstellt. Auch Dinge, die bis zum nächsten Arbeitstag warten können bzw. nicht eilbedürftig sind, sind kein Notfall. Bitte bedenken Sie, dass auch unsere Mitarbeiter einen Anspruch auf Freizeit und Ruhe haben.

Stellen Sie einen Notfall wie z.B. Feuer oder einen Wasserschaden fest, erreichen Sie uns telefonisch während unserer Bürozeiten unter 07451/5557-77 und außerhalb unserer Bürozeiten unter 07451/5557-73.

! Bei Feuer, Hochwasser, etc. ist unverzüglich die Feuerwehr / Leitstelle unter 112 zu benachrichtigen.

! Bei Gasgeruch im Haus verständigen Sie bitte den Energieversorger. Die Notrufnummer ist in der Regel an der Hinweistafel vermerkt.

! Bei anderen Notfällen informieren Sie die Polizei unter der Notrufnummer 110.

 


Was ist das WEMoG?

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz trat am 01.12.2020 inkraft. Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie im folgenden pdf-Dokument zusammengefasst: WEMoG.pdf


Was ist eine Teilungserklärung und was eine Gemeinschaftsordnung?

Im deutschen Wohnungseigentumsrecht wird die Teilungserklärung definiert als eine Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt. Es wird festgelegt, wie das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Dabei unterscheidet man das Gemeinschaftseigentum vom Sondereigentum. 

Die Gemeinschaftsordnung regelt im deutschen Wohnungseigentumsrecht Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, die üblicherweise bei der Begründung des Wohnungseigentums festgesetzt wird. Sie wird als Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zum Inhalt des Sondereigentums gemacht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WEG). Das hat zur Folge, dass diese Regeln fest mit dem Wohnungseigentum verbunden sind und auch für jeden Rechtsnachfolger gelten (Verdinglichung).


Was ist der Unterschied zwischen Gemeinschafts- u. Sondereigentum?

Das Gemeinschaftseigentum bezieht sich auf alle Installationen, Anlagen und Objekte eines Gebäudes, welche von allen Eigentümern benutzt werden. Dazu gehören beispielsweise Aufzüge, das Hausdach, Treppenhäuser und deren Beleuchtung. Die einzelnen Wohneinheiten gehören allerdings zum Sondereigentum. Dies betrifft auch gewerblich genutzte Räume und Tiefgaragenstellplätze, die als Teileigentum bezeichnet werden.

Für das Gemeinschaftseigentum ist die Eigentümergemeinschaft vertreten durch den Verwalter verantwortlich, für das Sonder- u. Teileigentum jeder einzelne Eigentümer selbst (siehe: ABC des Sonder- u. Gemeinschaftseigentums.pdf).


Was ist ein Sondernutzungsrecht?

Ein Sondernutzungsrecht ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Befugnis, bestimmte Flächen und Gebäudeteile des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen und schließt die anderen Wohnungseigentümer von jeglicher Nutzungsmöglichkeit aus. Sondernutzungsrechte können in einer Eigentümergemeinschaft sowohl von Anfang an als auch nachträglich begründet werden. Dem Sondernutzungsberechtigten stehen auch die Erträge zu, die gegebenenfalls aus dem Gegenstand des Sondernutzungsrechts fließen. Die genauen Rechte und Pflichten des Sondernutzungsberechtigten wie z. B. die Instandhaltungs,- u. Instandsetzungpflichten oder die Kostentragung können in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschlüsse geregelt werden.


Dürfen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum einfach beauftragt werden?

NEIN! Schäden oder Mängel am Gemeinschaftseigentum sind zwingend der Hausverwaltung zu melden. Wir kümmern uns unverzüglich darum und leiten die notwendigen Schritte unter Berücksichtigung evtl. Wartungsverträge und Gewährleistungsansprüche ein.

Sollte trotzdem eigenmächtig ein Handwerker beauftragt werden, gilt grundsätzlich „Auftraggeber zahlt“ ohne Anspruch auf Kostenerstattung durch die Eigentümergemeinschaft.


Ich habe eine Wohnung vom Bauträger gekauft. Wer ist für die Abnahme zuständig?

Abnahme des Sondereigentums

Die Abnahme des Sondereigentums umfasst grundsätzlich nicht die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums. Zur Abnahme des Sondereigentums ist nur der jeweilige Erwerber allein berechtigt und verpflichtet.

 

Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums

Alle Käufer/Besteller müssen das Gemeinschaftseigentum aufgrund ihrer bestehenden Verträge abnehmen. Grundlage ist hier der jeweilige Kaufvertrag mit den entsprechenden Vereinbarungen. Es handelt sich um eine individuelle Verpflichtung aus dem jeweils für den Einzelnen geltenden und vereinbarten Bauträgervertrag. Hier gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Verträge der jeweiligen Käufer/Besteller könnten sich sogar widersprechen. Weder ist der Verwalter, noch ein einzelner Eigentümer berechtigt, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums für alle Anderen vorzunehmen.

Dies gilt auch dann, wenn das gemeinschaftliche Eigentum einem Sondernutzungsrecht unterliegt. Selbst in diesem Fall müssen sämtliche Käufer/Besteller die Abnahme durchführen.


Was mache ich, wenn ich Schimmel in meiner Wohnung habe?

Wenn Sie das richtige Raumklima in Ihrer Wohnung beachten, haben Schimmel und Feuchtigkeit keine Chance. Es kommt auf das richtige Verhältnis von Heizen und Lüften an. Wir haben ein Merkblatt des "Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V" hinterlegt. (Merkblatt richtiges Lüften.pdf). Erfahrungsgemäß liegt die Ursache von Schimmelbildung nur zu einem kleinen Teil an der Gebäudesubstanz.

Sollte es dennoch zu Schimmelbildung kommen, sollten Sie diesen mit einem geeigneten Reinigungsmittel entfernen z. B. mit der Sofortbox zur Schimmelbekämpfung der Firma Alltrosan (www.anschisobo.de/anschisobo.hmtl). Tritt der Schimmel erneut auf, informieren Sie uns bitte. Wir werden dann die Ursache überprüfen.

 


Welche Versicherung kommt im Schadensfall für meine Einrichtungsgegenstände auf?

Bei Wasserschäden, die durch Gebäudetechnik entstehen, sind Ihre Einrichtungsgegenstände im Allgemeinen nicht mit versichert. Schäden dieser Art werden durch eine – von Ihnen – privat abgeschlossene Hausratversicherung abgedeckt. Der Abschluss einer privaten Hausratversicherung ist daher unbedingt empfehlenswert, jedoch nicht verpflichtend.


Welche Versicherung kommt für Schäden an meinem Sondereigentum auf?

Wird als Folge eines – im Rahmen der Versicherungsbedingungen gedeckten – Wasserschadens Sondereigentum beschädigt, ist dies üblicherweise über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Die Regulierung erfolgt in diesem Fall direkt zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer.

Der Folgeschaden im Sondereigentum der Wohnung ist jedoch nicht über die Gebäudeversicherung abgesichert, wenn ein Schadenereignis nicht vorliegt. Hier bleibt immer ein Restrisiko beim Eigentümer.

Folgeschäden in der Wohnung, z.B. abgetrocknete Wasserflecken, die nicht einem Schadenereignis zuordenbar sind, betreffen immer den Wohnungseigentümer. Weder kommt die Gebäudeversicherung dafür auf, noch ist der Gemeinschaft der Folgenschaden anzulasten. Es fehlt am Verschulden der Gemeinschaft, diesen verursacht zu haben. 


Was ist zu tun, wenn ich einen weiteren Wohnungsschlüssel benötige oder diesen verloren habe?

In den meisten Anlagen ist eine gesicherte Schließanlage verbaut. Benötigen Sie weitere Schlüssel oder Schließzylinder können diese vom Eigentümer über die Hausverwaltung bestellt werden. Bitte benutzen SIe hierfür unser Schlüsselbestellformular (Schlüsselbestellformular.pdf)

 

Wurde ein Schlüssel gestohlen oder verloren, melden Sie den Verlust unverzüglich bei Ihrem Vermieter und der Hausverwaltung. Bei Diebstahl empfehlen wir eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle.


Wie ist es mit der Rauchwarnmelderpflicht in der WEG?

Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Wohnungen in Deutschland. Betroffen von der Verantwortung in diesem Zusammenhang sind sowohl Mieter als auch Vermieter und Eigentümer. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann durch Beschluss für alle Wohneigentümer einheitlich festgelegt werden, welche Rauchmelder zu montieren sind. In diesem Zusammenhang kann auch ein Dienstleister mit Einbau und Wartung der Geräte beauftragt werden.

Da die Decken der Wohnungen in einer WEG Gemeinschaftseigentum sind, gelten auch die daran montierten Rauchmelder als Gemeinschaftseigentum der WEG. Durch einen WEG Beschluss kann also festgelegt werden, welche Rauchmelder angebracht werden und ob zum Beispiel ein Dienstleister damit beauftragt wird (BGH V ZR 238/11). In diesem Zusammenhang ist dringend zu empfehlen, sich vor dem Einbau von Rauchmeldern aus eigener Hand mit der Eigentümergemeinschaft zu besprechen, um Doppeleinbauten und damit Doppelkosten zu vermeiden.

Der einzelne Wohneigentümer hat sich diesem Beschluss zu fügen und muss daher auch den Zutritt zur Wohnung gewähren.

Ausführliche Informationen zur Rauchwarnmelderpflicht in BaWü erhalten Sie unter dem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/bw-gestalten/nachhaltiges-baden-wuerttemberg/verbraucherschutz/rauchwarnmelderpflicht/


Was ist eine Eigentümerversammlung?

Normalerweise findet einmal im Jahr eine ordentliche Eigentümerversammlung statt. Hier treffen sich die einzelnen Eigentümer der verschiedenen Einheiten (Wohnungen, Gewerbe, Stellplätze) um die Wünsche und Willen der Eigentümergemeinschaft festzulegen.

Hierbei werden u.a. die Betriebskostenabrechnung und der Wirtschaftsplan beschlossen und evtl. anfallende Instandhaltung- / Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen besprochen und beschlossen. Gibt es Neuigkeiten rund um die Anlage oder spezifische Gesetzesänderungen, werden die Eigentümer entsprechend informiert. In dringenden Angelegenheiten kann auch eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden, um schnellstmöglich handeln zu können. Dies macht vor allem bei akuten Instandsetzungs- / haltungsmaßnahmen Sinn.

Alle besprochenen / beschlossenen Punkte werden protokolliert und eine Niederschrift an alle Eigentümer versandt, auch an diejenigen, welche nicht anwesend waren.


Was ist, wenn ich bei der Eigentümerversammlung verhindert bin?

Sollten Sie einmal verhindert sein und nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, regelt die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft eine Bevollmächtigung Dritter. Sie können sich durch unsere Servicevollmacht vertreten lassen. Somit ist gewährleistet, dass von Ihrem Stimmrecht Gebrauch gemacht werden kann (Servicevollmacht.pdf). Es genügt aber auch, uns oder einen anderen Vertreter per Textform zu bevollmächtigen z. B. per Mail.

 


Wie kann ein Tagesordnungspunkt vorgetragen werden?

Um ein Thema auf der Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu ergänzen, ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung zur Bestellung eines Tagesordnungspunktes notwendig. Dieser ist innerhalb der gesetzlichen Einladungsfrist von drei Wochen oder der durch die von Teilungserklärung vorgegebenen Frist zu stellen. Verspätete Anträge dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.


Was ist ein Wirtschaftsplan?

Der Wirtschaftsplan ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Aufstellung der für das Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der beschlossene Wirtschaftsplan begründet die rechtliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer zu den (zugleich damit beschlossenen) Hausgeldzahlungen und einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch.


Wann erhalte ich meine Jahresabrechnung?

Der Versand der Jahresabrechnung für Ihr Wohneigentum ist von vielen Einzelfaktoren abhängig: Wann erhalten wir die Abrechnung der Versorgungsunternehmen? Wie zuverlässig konnte das mit der Heizkostenabrechnung beauftragte Unternehmen die Ablesung am Ende des Abrechnungsjahres durchführen (Sofern kein Funksystem vorhanden: Anwesenheit der Bewohner erforderlich)? Liegen uns alle abrechnungsrelevanten Unterlagen vor, erstellen wir Ihre Abrechnung so zeitnah wie möglich. Danach wird diese in der Regel durch Belegprüfer oder den Verwaltungsbeirat geprüft. Erst dann ist die Abrechnung druckreif.


Was ist die Abrechnungsspitze und was das Abrechnungsergebnis?

Die Jahresabrechnung stellt alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Wirtschaftsjahres gegenüber. Ein Fehlbetrag oder Überschuss nennt man Abrechnungsspitze. Das Abrechnungsergebnis hingegen kann Über- oder Unterzahlungen aus vergangenen und somit periodenfremden Wirtschaftsjahren beinhalten, die z. B. bei  Eigentümern einen nicht ausgeglichenen Hausgeldsaldo beinhalten. In der Eigentümerversammlung wird daher nur die Abrechnungsspitze beschlossen.

 


Was ist die Erhaltungsrücklage und wem gehört diese?

Die Wohnungseigentümergemeinschaften sind verpflichtet, Instandhaltungsrücklagen zu bilden. Die Höhe der Instandhaltungsrücklage bestimmt sich nach Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums, dem Alter des Gebäudes, der technischen Ausstattung und der Qualität der bisherigen Instandsetzungsmaßnahmen. Sie soll so gebildet werden, dass Sonderumlagen nur in Ausnahmefällen notwendig sein sollten. Die Instandhaltungsrücklage gehört zum gemeinschaftlichen Vermögen und geht beim Verkauf auf den Erwerber über.


Muss die Jahresabrechnung bis zum 31. Juli eines Jahres für meine persönlichen steuerlichen Vorgänge vorliegen, damit ich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen kann (Selbstnutzer)?

Für den Wohnungseigentümer kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht, wenn in der von uns erstellten Jahresabrechnung die im Kalenderjahr der Abrechnung unbar gezahlten Beträge bescheinigt werden. Von Seiten der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn Wohnungseigentümer die gesamten (sowohl die regelmäßig wiederkehrenden als auch einmaligen) begünstigten Aufwendungen in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Dabei ist es ausreichend, die entsprechenden Nachweise auf Verlangen des Finanzamts vorlegen zu können (siehe Anwendungsschreiben des BMF Seite 9 RndNr. 27.pdf). Aus steuerlicher Sicht ist es daher nicht erforderlich, dass die Hausgeldabrechnung bis zum 31. Juli des Folgejahres vom Hausverwalter zu erstellen ist.


Muss die Jahresabrechnung bis zum 31. Juli eines Jahres vorliegen, damit die nicht umlagefähigen Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden können?

Grundsätzlich sind sämtliche Ein- und Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung in der persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Dabei sind Einnahmen grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen in dem sie vereinnahmt wurden (sog. Zuflussprinzip). Ausgaben dagegen sind grundsätzlich in dem Jahr abzusetzen in dem sie geleistet wurden (sog. Abflussprinzip). Insofern sind unterjährig geleistete Hausgeldzahlungen (Vorauszahlungen auf die Nebenkosten) als Werbungskosten abzusetzen. Der Saldo der Verwalterabrechnung ist jedoch erst im Jahr des Zugangs/Abflusses zu berücksichtigen. Aus steuerlicher Sicht ist es daher nicht erforderlich, dass die Hausgeldabrechnung bis zum 31. Juli des Folgejahres vom Hausverwalter zu erstellen ist.


Werden in der Jahresabrechnung alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres dargestellt?

Die Jahresabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz stellt eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung dar. So kann es vorkommen, dass Geldflüsse, welche eigentlich das vergangene bzw. folgende Wirtschaftsjahr betreffen, zwingend im jeweiligen Abrechnungsjahr anzusetzen sind, in dem der Zu- oder Abfluss vom Konto erfolgt. Eine Ausnahme stellen die Heizkosten dar, da hier auf Basis der Heizkostenverordnung periodengerecht abgerechnet werden muss. Die Rechtsprechung bestätigt dies einhellig – mehrfach auch der BGH.


Finden Erläuterungen zu der Jahresabrechnung in der Eigentümerversammlung statt?

Die Themen rund um Ihr Wohnungseigentum werden immer komplexer. Die Tagesordnung der regulären, einmal jährlich stattfindenden Wohnungseigentümerversammlung erreicht nicht selten einen Umfang von 20 Tagesordnungspunkten und mehr. Um die Versammlung in einem noch zumutbaren Zeitraum durchzuführen, ist es leider nicht möglich, Einzelfragen zur Jahresabrechnung während der Versammlung zu klären. Daher bitten wir Sie, Ihre Fragen vorab (gern auch per E-Mail) an uns zu richten.


Wie findet der Eigentümerwechsel in der Jahresabrechnung Berücksichtigung?

Als Verwalter sind wir verpflichtet, die Abrechnung objektbezogen für das Kalenderjahr zu erstellen. Der aktuell im Grundbuch eingetragene Eigentümer erhält nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Jahresabrechnung über den gesamten Abrechnungszeitraum. Die Hausgeldzahlungen des Verkäufers sind dabei selbstverständlich angerechnet. Sofern Sie im Notarvertrag Regelungen mit dem Voreigentümer getroffen haben, betreffen diese jedoch ausschließlich die beiden Parteien Käufer – Verkäufer und berühren die Abrechnung nicht (siehe Information zum Wohnungsverkauf u. Eigentümerwechsel.pdf).


Abrechnung mit dem Mieter, was muss getan werden?

Auf der Jahresabrechnung finden Sie auch eine Position, welche die gesetzlich umlagefähigen Betriebskosten beinhaltet. Auf unserer Abrechnung sind all diese Positionen mit der „Zwischensumme umlagefähig“ zusammen gefasst sowie die Position der Heizkosten. Diese Kosten können auf den Mieter umgelegt werden, sofern Sie dies mit Ihrem Mieter vertraglich vereinbart haben. Weiter muss beachtet werden, dass eventuell anfallende Gebühren wie z.B. die Grundsteuer mit dem Mieter zusätzlich verrechnet werden können. Sie können unsere Exceltabelle zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung verwenden (Vorlage Nebenkostenabrechnung-Mieter.xls)


Was muss ich bei einem Eigentumswechsel tun?

Bitte zeigen Sie uns den verbindlichen Übergang der Nutzen und Lasten schriftlich mittels einer Kopie des Kaufvertrages an. Die Zahlungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers endet in der Regel zu diesem Zeitpunkt. 
In der Regel erfolgt bei einem Eigentümerwechsel ohne Bewohnerwechsel keine Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten. Für andere Weisungen bitten wir Sie um schriftliche Mitteilung.


Was muss ich unternehmen, wenn in meiner vermieteten Wohnung der Mieter wechselt?

Bitte lesen Sie die Verbrauchswerte der Wärmemengenzähler, Verbrauchserfassungsgeräte und Wasseruhren ab und teilen Sie uns die Stände per E-Mail mit. Hierfür stehen Ihnen unsere Formulare im Servicebereich auf unserer Homepage zur Verfügung. Bei Geräten mit Funkübermittlung brauchen Sie keine Ablesung vornehmen. Oder beauftragen Sie den Messdienstleister mit der Zwischenablesung.


Welche Funktion hat die Hausordnung?

Die Hausordnung regelt den Gebrauch und die Nutzung des Wohneigentums im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Hieraus ergeben sich individuelle Beseitigungsansprüche von Wohnungseigentümer zu Wohnungseigentümer sofern die Störung nur das Sondereigentum betrifft. Grundsätzlich gelten die Regelungen der Hausordnung nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. So stehen vermietende Eigentümer stets vor dem Problem, die beschlossene oder vereinbarte Hausordnung als Grundlage des Mietverhältnisses zu fixieren. Dies insbesondere dann, wenn nach der Begründung des Mietverhältnisses beschlussweise die Hausordnung ergänzt wird. Dem Verwalter obliegt die Pflicht, die gültige Hausordnung durchzusetzen, also darauf zu achten, dass diese durch alle Bewohner der Gemeinschaftsimmobilie eingehalten wird. Allerdings setzt das gerichtliche Vorgehen gegen einen Störer, wenn das Gemeinschaftseigentum tangiert ist, einen Beschluss der Eigentümerversammlung voraus.


Darf ich Gegenstände im Treppenhaus abstellen oder lagern?

Grundsätzlich gilt: Flucht und Rettungswege müssen aus Brandschutz-​ und Sicherheitsgründen frei bleiben, das heißt, sie dürfen nicht zugestellt werden und es darf dort kein brennbares Material gelagert werden. Jeder Eigentümer hat das Recht, Gemeinschaftseigentum im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu nutzen. Dies bedeutet aber nicht, dass Schuhschränke, Pflanzenkübel, Spielzeug oder Fahrräder im Treppenhaus abgestellt werden dürfen. Bitte denken Sie daran, dass im Brandfall das Treppenhaus verraucht sein könnte und Sie oder andere über diese Gegenstände stolpern könnten.

Des weitern birgt das unbefugte Abstellen regelmäßig Streitpotential zwischen den Bewohneren des Hauses.


Was darf in der Garage bzw. auf meinem Tiefgaragenstellplatz abgestellt und gelagert werden?

Die Garage ist offiziell nicht als Lagerraum zugelassen. Das heißt, weder der Rasenmäher, noch die Skiausrüstung oder ähnliches dürfen dort aufbewahrt werden. Die einzige Ausnahme bilden alle Gegenstände, die zum Auto gehören. Das bedeutet, dass Reifen in der Garage lagern dürfen, genauso wie Dachgepäckträger oder Wagenheber. Für all diese Geräte gibt es praktische Innenausstattungen für die Garage, um Ordnung zu schaffen und genug Platz für das Fahrzeug zu wahren. Bei der Lagerung von Gefahrstoffen, die zum Auto gehören, geht es vor allem um den Brandschutz, aber auch sie dürfen für den Eigengebrauch in Einzelgaragen untergestellt werden. Die Garagenverordnung schreibt Folgendes vor: „In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden“ (https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Bauen/Bauvorschriften/GaVO_20170223.pdf).